Allgemeine Geschäftsbedingungen Trio Personalmanagement GmbH

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

(1) Trio Personalmanagement GmbH überlässt dem Kunden auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) Arbeitnehmer (diese Bezeichnung gilt für alle Geschlechter m/w/d) am vereinbarten Arbeitsort. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. Der Kunde versichert, dass sein Unternehmen nicht als Betrieb des Baugewerbes erfasst ist, in den eine Überlassung für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, unzulässig ist (§ 1 b AÜG).

(2) Die Arbeitnehmer werden nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es Trio Personalmanagement GmbH überlassen, die Arbeitnehmer bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Vertrages auszutauschen. Während des Einsatzes bei dem Kunden unterliegen die Arbeitnehmer den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen den Arbeitnehmern und dem Kunden nicht begründet werden. Eine Überlassung der Arbeitnehmer durch den Kunden an Dritte ist ausgeschlossen.

(3) Ist ein überlassener Arbeitnehmer an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass Trio Personalmanagement GmbH dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit, Unfall oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses), wird Trio Personalmanagement GmbH für die Dauer des Hindernisses von der Leistungspflicht frei gestellt.

(4) Außergewöhnliche Umstände berechtigen Trio Personalmanagement GmbH, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen. Sollte der Kunde von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist Trio Personalmanagement GmbH im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG nicht zur Überlassung von Leiharbeitnehmern verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Unmöglichkeit und in Fällen höherer Gewalt.

(5) Der Kunde hat die Arbeitnehmer von Trio Personalmanagement GmbH in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit Trio Personalmanagement GmbH in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme das Recht, den Austausch des Arbeitnehmers zu verlangen.

(6) Begründet der Kunde ohne vorhergehende Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem von Trio Personalmanagement GmbH vorgeschlagenen Kandidaten, besteht Einigkeit, dass dieses durch Vermittlung bzw. Nachweis durch Trio Personalmanagement GmbH entstanden ist und ein Vermittlungs- bzw. Nachweishonorar in marktüblicher Höhe nach sich zieht.

(7) Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S.1 AÜG, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Kunden auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Wenn und soweit der Kunde keine, unvollständige oder unzutreffende Angaben macht, hat Trio Personalmanagement GmbH das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge und der Kunde haftet für sämtliche Schäden, welche uns aus den nicht oder fehlerhaft erteilten Informationen resultieren.

Erteilt der Kunde die zu erteilenden Informationen vor Überlassungsbeginn nicht, nicht vollständig und/oder unzutreffend und liegt dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz deshalb eine unzutreffende Annahme über den dem Mitarbeiter zu zahlenden Lohn zugrunde, ist Trio Personalmanagement GmbH berechtigt, den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich in dem prozentualen Verhältnis, in welchem der tatsächlich an den Mitarbeiter zu zahlende Stundenlohn zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Stundenlohn steht. Entsprechendes gilt, wenn sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergeben und/oder sonstige lohnrelevante Änderungen eintreten, etwa dass der Mitarbeiter nach dem Gesetz oder auf Wunsch des Kunden im Sinne des § 8 AÜG mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Kunden gleichzustellen ist. Der Kunde hat auf entsprechende Änderungen unverzüglich hinzuweisen.

§ 2 Arbeitsschutz und -sicherheit; Arbeitszeit

(1) Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer den für den Betrieb des Kunden geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Der Kunde verpflichtet sich, die Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere den Arbeitnehmern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen und sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln eingehalten werden, sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt und dokumentiert ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Kunden sichergestellt. Arbeitsunfälle sind Trio Personalmanagement GmbH sofort anzuzeigen. Ein Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht. Bei Arbeitsunfällen der entliehenen Arbeitnehmer ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine Unfallanzeige zu erstellen und Trio Personalmanagement GmbH diese zur Weiterleitung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Kunde räumt Trio Personalmanagement GmbH ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich Trio Personalmanagement GmbH von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann.

(2) Der Kunde versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Kunden zu beschaffen. Der Kunde verpflichtet sich, Trio Personalmanagement GmbH außergewöhnliche Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt zu geben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden.

§ 3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages

(1) Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden.

(2) Trio Personalmanagement GmbH ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigt, wenn beantragt wird, über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren zu eröffnen, oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden erheblich verschlechtern oder wenn sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet oder wenn die Kreditversicherung von Trio Personalmanagement GmbH eine Versicherung der Forderungen von Trio Personalmanagement GmbH gegen den Kunden ablehnt, gleich zu welchem Zeitpunkt die Ablehnung erfolgt, oder wenn die Arbeitsleistung im Betrieb des Kunden aufgrund von Streik, Aussperrung höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.

§ 4 Gewährleistung / Haftung

(1) Trio Personalmanagement GmbH stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist Trio Personalmanagement GmbH die Qualifikation nach.

(2) Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ihre Tätigkeit ausüben, haftet Trio Personalmanagement GmbH nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen. Der Auftraggeber stellt Trio Personalmanagement GmbH von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Arbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten erheben sollten.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von Trio Personalmanagement GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet Trio Personalmanagement GmbH nicht für Arbeitsergebnisse der Arbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Arbeitnehmer entstehen.

(4) Der Auftraggeber stellt Trio Personalmanagement GmbH von allen Forderungen frei, die Trio Personalmanagement GmbH aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Trio Personalmanagement GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

§ 5 Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

(1) In den vereinbarten Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen und sonstigen Arbeitsmitteln nicht enthalten. Diese hat der Kunde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Überlassene Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Kunde darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden von Trio Personalmanagement GmbH nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die entliehenen Arbeitnehmer zur Verfügung stellen.

(3) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(4) Trio Personalmanagement GmbH behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges ihre Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen sowie Ansprüche gemäß § 288 BGB geltend zu machen

§ 6 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Der Kunde verpflichtet sich, die Pflichten aus dem AGG gegenüber den Arbeitnehmern von Trio Personalmanagement GmbH einzuhalten. Der Kunde trifft Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer von Trio Personalmanagement GmbH gegen Benachteiligungen im Sinne des AGG. Sollten der Kunde oder seine eigenen Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer von Trio Personalmanagement GmbH benachteiligen, stellt der Kunde Trio Personalmanagement GmbH von allen gegen Trio Personalmanagement GmbH gerichteten Ansprüchen der benachteiligten Arbeitnehmer auf erstes Anfordern frei.

§ 7 Datenschutz

(1) Trio Personalmanagement GmbH übermittelt dem Kunden Namen, Vornamen und Geburtsdatum der zu überlassenden Mitarbeiter, so dass der Kunde seine Prüfpflichten nach AÜG erfüllen kann. Sollte keine Überlassung zustande kommen, sichert der Kunde zu, diese Daten unverzüglich zu löschen. Ansonsten hat die Datenlöschung vier Monate nach Beendigung der Überlassung zu erfolgen, es sei denn eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt. Sollte ein Tarifvertrag mit abweichender Höchstüberlassungsdauer und abweichender Vorbeschäftigungsprüfung bestehen, darf der Kunde die Daten während dieser Dauer plus 1 Monat nach Beendigung der Überlassung speichern, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt.

(2) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden die zur elektronischen Datenverarbeitung notwendigen Daten durch Trio Personalmanagement GmbH gespeichert. Darüber hinaus wird zum Zweck der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung im Rahmen der geltenden Gesetze ein Datenaustausch mit Wirtschaftsauskunfteien vorgenommen. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.

(3) Der Kunde und Trio Personalmanagement GmbH sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten selbständige Verantwortliche Stellen im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zu den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Zwecken verarbeitet. Der Kunde und Trio Personalmanagement GmbH informieren sich gegenseitig und unverzüglich über Beschwerden, die Beschädigung oder den Verlust von personenbezogenen Daten, die der Verarbeitung zugrunde liegen. Der Kunde und Trio Personalmanagement GmbH sind nicht gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung.

§ 8 Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz von Trio Personalmanagement GmbH.

(3) Sollte eine Bestimmung des AÜV oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Es gilt dann eine solche Regelung als vereinbart, die in zulässiger Weise dem zum Ausdruck gekommenen Vertragswillen am nächsten kommt.